Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, muss sich unbedingt an die Kündigungsfrist halten, die vertraglich vereinbart wurde. Die Kündigung muss schriftlich auf dem Postweg erfolgen – am besten per Einschreiben. Alle wesentlichen Details erfahren Sie in folgendem Artikel.
Schriftlich und fristgerecht
Mieter, die ihr Haus oder ihre Wohnung verlassen möchten, müssen ihren Mietvertrag kündigen – und zwar schriftlich und fristgerecht. In aller Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Kündigung per Einschreiben verschicken – schliesslich muss die Kündigung auf jeden Fall rechtzeitig beim Vermieter eintreffen. Die Kündigungsfrist ist entweder im Vertrag festgehalten oder entspricht den ortsüblichen Terminen. Für Mieter, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die Kündigung nur gültig, wenn beide Partner unterschreiben. Wer sein Haus oder seine Wohnung nicht fristgerecht, sondern vorzeitig verlassen möchte, kann dies ebenfalls tun – es kann allerdings vorkommen, dass er die Miete bis zum Vertragsende bezahlen muss. Wer das vermeiden möchte, kann alternativ einen solventen und zumutbaren neuen Mieter vorschlagen, der bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Falsch ist übrigens die landläufige Meinung, dass man innerhalb von fünf Tagen von einem unterzeichneten Mietvertrag zurücktreten kann: Einmal unterschrieben, gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
Strenge Regelungen und vorgegebene Fristen
Die Kündigung des Mietvertrags ist gesetzlich streng geregelt. Mieter sind verpflichtet, sich an die vorgegebene Kündigungsfrist zu halten, die im Normalfall drei Monate beträgt. Wer den Mietvertrag kündigen möchte, muss das schriftlich tun – am besten per Einschreiben. Das liegt daran, dass die Kündigung fristgerecht beim Vermieter sein muss. Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Kündigung erhalten hat. Dementsprechend sollte die Kündigung am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter sein. Wer sich dazu entschliesst, seinen Mietvertrag zu kündigen, sollte zuvor unbedingt einen Blick in die vertraglichen Vereinbarungen werfen: Denn im Mietvertrag sind üblicherweise alle Daten und Termine festgehalten. Als Mietbeginn ist meist ein Datum angegeben, die Mietdauer kann entweder auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Gültig ist immer die Kündigungsfrist, die im Mietvertrag angegeben ist – in den meisten Fällen kann jeweils auf das Monatsende gekündigt werden, wobei der 31. Dezember meist ausgeschlossen ist. Das hat damit zu tun, dass es wegen der Feiertage schwierig ist, über das Jahresende einen Nachmieter zu finden. Sind im Mietvertrag keine Kündigungsfristen geregelt, kommen die ortsüblichen Kündigungstermine zur Anwendung.
Formell und unterschrieben
Der herkömmliche Mietvertrag lautet auf eine Person, die zum Mietende hin die Kündigung einreichen muss. Genauso kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben: In diesem Fall müssen alle die Kündigung schreiben oder einzeln schriftlich und fristgerecht kündigen. Einen Sonderfall bildet die Familienwohnung: Hier müssen beide Partner den Mietvertrag kündigen, selbst wenn ursprünglich nur eine Person ihn unterschrieben hat. Die Kündigung muss immer und ausnahmslos schriftlich erfolgen – mündliche Kündigungen oder sonstige formlose Kündigungen sind nicht gültig. Wird die Kündigung durch den Vermieter vorgenommen, muss für die Mitteilung ein bestimmtes Formular verwendet werden, das vom Kanton, in dem das vermietete Haus oder die Wohnung liegt, genehmigt worden ist. Will der Mieter die Kündigung anfechten oder eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen, kann er diesem Formular entnehmen, wie genau vorzugehen ist.